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KapResV

§ 18Zuschlag

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Zuschlag spätestens 60 Tage nach dem jeweiligen Gebotstermin erteilen. Überschreiten die Übertragungsnetzbetreiber die Frist nach Satz 1, müssen sie dies unverzüglich auf der gemeinsamen Internetplattform unter Angabe der zu erwartenden Verzögerung bekannt machen und die Bundesnetzagentur über die Gründe für die Verzögerung unterrichten.
(2) Mit Erteilung des Zuschlags wird zwischen dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und dem Bieter, dessen Gebot einen Zuschlag erhalten hat, ein Vertrag zu den im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlichten Standardbedingungen (Kapazitätsreservevertrag) unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 fristgerecht und vollständig leistet.
(3) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7 nicht, müssen die Übertragungsnetzbetreiber allen zulässigen Geboten einen Zuschlag erteilen.
(4) Überschreitet die Summe der Gebotsmengen aller zulässigen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 7, müssen die Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach dem Verfahren nach den Absätzen 5 und 6 erteilen.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber erstellen eine Rangfolge der zulässigen Gebote. Der Rang eines Gebots bestimmt sich nach dem jeweiligen Gebotswert, hilfsweise nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor, im Falle von Erzeugungsanlagen äußerst hilfsweise nach dem jeweiligen Wirkungsgrad bei Netto-Nennleistung und im Übrigen nach Los. Bei Geboten mit unterschiedlichen Gebotswerten bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert. Bei Geboten mit gleichem Gebotswert bestimmt sich der Rang nach dem jeweiligen auf die gebotsgegenständliche Anlage anzuwendenden Reduktionsfaktor in absteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem höchsten Reduktionsfaktor. Sind Gebotswert und Reduktionsfaktor gleich, entscheidet im Falle der Gleichrangigkeit von Erzeugungsanlagen der höhere Nettowirkungsgrad über den Rang, in allen anderen Fällen entscheidet das Los über den Rang. Sind Gebotswert, Reduktionsfaktor und Wirkungsgrad von Erzeugungsanlagen gleich, entscheidet das Los über den Rang.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber erteilen den zulässigen Geboten in der Rangfolge nach Absatz 5 Satz 1 einen Zuschlag im Umfang der jeweiligen Gebotsmenge bis das Ausschreibungsvolumen nach § 7 durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder erstmals überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Bieter, deren Gebote einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über den Vertragsschluss unterrichten.
(8) Wird ein Vertrag nicht wirksam, weil der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig geleistet hat, müssen die Übertragungsnetzbetreiber das Verfahren wieder eröffnen und den in der Rangfolge nach Absatz 5 nächsten Geboten einen Zuschlag erteilen, bis die Zuschlagsgrenze erreicht oder überschritten ist.
(9) Unterschreitet die Summe der Gebotsmengen aller wirksam geschlossenen Verträge das Ausschreibungsvolumen nach § 7, können die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 durchführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a44f3f65ed2391991b939422e6736563c2e50f966775a732ea35dae883101d05

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 12 KVBGTeilnahmeberechtigung

    „… tz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben, 2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekomm …“

  • § 25 KVBGVerhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve

    „… r Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.“

  • § 32 KVBGAktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber

    „… h § 21 erhalten haben, 4. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde, 5. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapaz …“

  • § 36 KVBGVerhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

    „… r Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.“

  • § 51 KVBGVerbot der Kohleverfeuerung

    „… nlage, für die nach § 35 Absatz 1 die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, einen Zuschlag nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung und ist für die Steinkohleanlage ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen, dass …“

  • § 7 KVBGErmittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur

    „… dgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde, 4. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapaz …“