KVBG
§ 24Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, für den die Zuschläge bekanntgegeben werden,
- 2.
- den Namen der Bieter und der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,
- b)
- der Nummer des Gebotes, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- d)
- Angaben zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung und
- 3.
- dem niedrigsten und dem höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a