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KVBG

§ 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

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