(1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils 31 Monate vor dem jeweiligen Zieldatum und beginnend für das Zieldatum 2027 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt die Bundesnetzagentur bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 für die Zieldaten 2024 bis 2026 bereits am Tag der Zuschlagserteilung durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Absatz 1 fest, für welche Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Kohleverstromung jeweils wirksam wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Teil 4 (§§ 27 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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