KVBG
§ 14Anforderungen an Gebote
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
- 1.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:
- a)
- der Unternehmenssitz und
- b)
- der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),
- 2.
- den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,
- 3.
- die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,
- 4.
- den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
- 5.
- die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,
- 6.
- den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 7.
- den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,
- 8.
- den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,
- 9.
- die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,
- 10.
- die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,
- 11.
- die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,
- 12.
- die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und
- 13.
- eine aktuelle Bankverbindung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a