KVBG
§ 13Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
- 1.
- die Anforderungen von § 3 Nummer 12 erfüllt sind,
- 2.
- mechanisch miteinander verbundene Hauptanlagenteile demselben Dampfsammelschienenblock zugeordnet sind,
- 3.
- jeder Hauptanlagenteil und jeder Steinkohle-Reservedampferzeuger jeweils nur einem Dampfsammelschienenblock zugeordnet ist,
- 4.
- sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle mindestens einem der Dampfsammelschienenblöcke zugeordnet sind,
- 5.
- sämtliche Steinkohle-Reservedampferzeuger Dampfsammelschienenblöcken zugeordnet sind, in denen jeweils mindestens auch ein Dampferzeuger, der als Hauptanlagenteil Dampf durch den Einsatz von Steinkohle erzeugt, vorhanden ist und
- 6.
- für jeden Dampfsammelschienenblock sämtliche Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, ausreichend dimensioniert sind, um mit diesen die jeweils angegebene Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks erreichen zu können, oder die Nettonennleistung durch die Bundesnetzagentur nach Absatz 3 Satz 3 rechnerisch ermittelt wurde.
- 1.
- die Bezeichnung des Dampfsammelschienenblocks,
- 2.
- die Nettonennleistung des Dampfsammelschienenblocks,
- 3.
- den Hauptenergieträger des Dampfsammelschienenblocks,
- 4.
- die zugeordneten Hauptanlagenteile sowie etwaige Steinkohle-Reservedampferzeuger einschließlich einer Darstellung, wie diese mechanisch oder thermodynamisch miteinander verbunden und in der Steinkohleanlage angeordnet sind,
- 5.
- das Datum der Inbetriebnahme des Dampfsammelschienenblocks,
- 6.
- die Feuerungswärmeleistung und den Hauptenergieträger der einzelnen Dampferzeuger und
- 7.
- die Dauerwirkleistung der einzelnen Generatoren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR181810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a