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KVBG

§ 15Rücknahme von Geboten

Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung

(1) Die Rücknahme von Geboten ist bis zu dem jeweiligen Gebotstermin zulässig. Maßgeblich ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte und unbefristete Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt. Die Rücknahmeerklärung bedarf der Schriftform.
(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen wurden, gebunden, bis ihnen durch die Bundesnetzagentur mitgeteilt wurde, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR181810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 330e7ae3c40ad12f584b8bc8899e75868b6d85170f2893b8ca07c3f7a1f0879a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 8 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG 5 782,91 bis 165 826,44 1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 489,07 2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz …“