(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibung frühestens 14 Wochen und spätestens zehn Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Abweichend von Satz 1 macht die Bundesnetzagentur die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 und die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 spätestens vier Wochen vor dem Gebotstermin bekannt. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstpreis,
4.
den Netzfaktor nach § 18 Absatz 5, sofern dieser in dem jeweiligen Ausschreibungsverfahren anzuwenden ist,
5.
die Formatvorgaben, die nach Absatz 3 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgesehen sind, und
6.
die Festlegungen nach § 62, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spätestens bis zum Gebotstermin.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(3) Die Bundesnetzagentur kann für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise im Wege eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Teil 3 (§§ 10 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 43 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
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