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KrZwMG

§ 36Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Ist die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditdienstleistungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern gefährdet, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erlaubnis vor oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung der in diesen Fällen bestehenden Gefahren einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1.
der Geschäftsführung des Kreditdienstleistungsinstituts Anweisungen erteilen und
2.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder die Ausübung beschränken.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung der Aufhebung der Erlaubnis vorübergehend
1.
die Annahme von Geldern verbieten,
2.
ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditdienstleistungsinstitut erlassen,
3.
die Schließung des Kreditdienstleistungsinstituts für den Verkehr mit Kreditkäufern oder Kreditnehmern anordnen und
4.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut bestimmt sind, verbieten.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
(3) Wird ein Kreditdienstleistungsinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die Geschäftsleiter haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts findet im Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 6 auch im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Kreditdienstleistungsinstituts und nur dann stellen, wenn Maßnahmen nach Absatz 2 nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt anzuhören. Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen.
(4) § 30 Absatz 2 des Unternehmensstabilierungs- und -restrukturierungsgesetzes ist auf Kreditdienstleistungsinstitute entsprechend anzuwenden.
(5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfahrens nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung entfaltet für die gruppenangehörigen Kreditdienstleistungsinstitute nur dann Wirkung, wenn die Bundesanstalt die Einleitung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Für die Bestellung des Verfahrenskoordinators gilt Absatz 3 Satz 7 entsprechend.
(6) Der Insolvenzverwalter informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 269d InsOKoordinationsgericht

    „… tungsinstitute entsprechend anzuwenden. (5) Die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 der Insolvenzordnung stehen bei Kreditdienstleistungsinstituten ausschließlich der Bundesanstalt zu. Die Einleitung eines Koordinationsverfa …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter nach Zeitaufwand 31.6 Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG) 31.6.1 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZ …“