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KrWaffKontrGDV 2

§ 5Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Bezeichnung der Kriegswaffen
3.
Nummer der Kriegswaffenliste
4.
Stückzahl oder Gewicht
5.
Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
6.
Beförderungsmittel
7.
Versand- und Zielort
8.
Fahrt- oder Flugstrecke
9.
Zeitraum der Beförderung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96

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