KrWaffKontrGDV 2
§ 7Gleichzeitige Antragstellung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- a)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes der Antrag des Absenders nach § 2 und der Antrag des Empfängers nach § 3,
- b)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Einfuhr der Antrag des Empfängers nach § 3,
- c)
- in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr der Antrag des Absenders nach § 2
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96