KrWaffKontrGDV 2
§ 5aAntrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll,
- 3.
- Bezeichnung der Kriegswaffen,
- 4.
- Nummer der Kriegswaffenliste,
- 5.
- Stückzahl oder Gewicht,
- 6.
- Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.
- 1.
- den voraussichtlichen Verwendungszweck,
- 2.
- das voraussichtliche Bestimmungsland,
- 3.
- den voraussichtlichen Endverbleib.
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96