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KrWaffKontrGDV 2

§ 2Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift desjenigen, dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt überlassen will (Erwerber)
3.
Name und Anschrift des Herstellers
4.
Bezeichnung der Kriegswaffen
5.
Nummer der Kriegswaffenliste
6.
Stückzahl oder Gewicht
7.
Zweck der Überlassung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96

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