Zum Gesetzesinhalt

KrWaffKontrGDV 2

§ 3Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Antragstellers
2.
Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
3.
Name und Anschrift des Auftraggebers
4.
Name und Anschrift des Herstellers
5.
Bezeichnung der Kriegswaffen
6.
Nummer der Kriegswaffenliste
7.
Stückzahl oder Gewicht
8.
Zweck des Erwerbs
9.
Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96

XML-Quelle beim Herausgeber