KrWaffKontrGDV 2
§ 3Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift desjenigen, von dem der Antragsteller die tatsächliche Gewalt erwerben will
- 3.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
- Name und Anschrift des Herstellers
- 5.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 6.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 7.
- Stückzahl oder Gewicht
- 8.
- Zweck des Erwerbs
- 9.
- Endverbleib der Kriegswaffen.
Stand: Zuletzt geändert Art. 1 V v. 13.3.2020 I 521
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR106490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b6f1b3a0df1b5ea655a9289b0e767c639d63438361fb9443e00f103b251bf96