KrWaffKontrG
§ 20Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
- 1.
- zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.
- zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018