KrWaffKontrG
§ 20aStrafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,
- 2.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 3.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
- 1.
- der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder
- 2.
- sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018