KrWaffKontrG
§ 18aVerbot von Antipersonenminen und Streumunition
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,
- 2.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
- 3.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018