KrWaffKontrG
§ 19Strafvorschriften gegen Atomwaffen
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
- 1.
- Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.
- einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.
- eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
- 1.
- eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
- 2.
- durch eine im Absatz 1 bezeichnete Handlung
- a)
- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- c)
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefährdet.
- 1.
- des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
- 2.
- des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- 1.
- des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
- 1.
- zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.
- zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.11.1990 I 2506;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2025 I Nr. 47
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004440961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc4e71cf148fba7ebebe7bd97a1b090ed90baa250ac825b1d986ee4562a25018