(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Verteidigung oder auf eigenes Betreiben Betreiber kritischer Anlagen von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), wenn die Resilienz des Betreibers anderweitig gewährleistet und staatlich beaufsichtigt ist.
(2) Betreiber kritischer Anlagen, die
1.
in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten tätig sind oder
2.
für Behörden, die Aufgaben in den in Nummer 1 genannten Bereichen erfüllen, tätig sind,
können für diese Tätigkeiten von den Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 befreit werden.
(3) Betreiber kritischer Anlagen, die ausschließlich im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 tätig sind, können insgesamt von den Verpflichtungen nach diesem Gesetz befreit werden.
(4) Ein einfacher Ausnahmebescheid oder ein erweiterter Ausnahmebescheid ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu dessen Versagung führen würden. Ein erweiterter Ausnahmebescheid kann im Falle des Satzes 1 in einen einfachen Ausnahmebescheid umgewandelt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Wenn die Voraussetzungen des einfachen Ausnahmebescheids oder des erweiterten Ausnahmebescheids nur kurzfristig wegfallen, kann von einem Widerruf oder einer Umwandlung abgesehen werden.
(5) Die Entscheidungen nach diesem Paragrafen erfolgen im Benehmen mit dem Bundesministerium oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für den betroffenen Betreiber kritischer Anlagen zuständige Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgen die Entscheidungen nach diesem Paragrafen im Benehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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