Zum Gesetzesinhalt

KRITISDachG

§ 20Umsetzungs- und Überwachungspflicht für Geschäftsleitungen

Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

(1) Geschäftsleitungen von Betreibern kritischer Anlagen sind verpflichtet, die von den Betreibern kritischer Anlagen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifenden Resilienzmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen.
(2) Geschäftsleitungen, die ihre Pflicht nach Absatz 1 verletzen, haften ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0420B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495

XML-Quelle beim Herausgeber