(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stellt Betreibern kritischer Anlagen Vorlagen, Muster und Leitlinien zur Umsetzung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zur Verfügung. Es kann zu diesem Zweck auch Beratungen, Schulungen und Übungen anbieten.
(2) Das Bundesministerium des Innern kann bei der Europäischen Kommission mit Zustimmung des betroffenen Betreibers kritischer Anlagen einen Antrag auf Organisation einer Beratungsmission zur Bewertung der Maßnahmen stellen, die der Betreiber kritischer Anlagen ergriffen hat, um seine Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 und 18 zu erfüllen. Falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, erfolgt die Antragstellung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörde gehört. Liegt die Fach- oder Rechtsaufsicht für den Teil einer Behörde, der für die betroffene kritische Dienstleistung zuständig ist, nicht bei dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich sie gehört, erfolgt die Antragstellung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dessen Fach- oder Rechtsaufsicht der betreffende Teil dieser Behörde untersteht. Im Übrigen erfolgt sie im Benehmen mit dem Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde gehört.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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