KRITISDachG
§ 24Bußgeldvorschriften
Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1
- a)
- Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder
- b)
- Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 8 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2
- 3.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0420B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e2671029699606f434ed477aea24be22c49a3a70d82addb44d4dbc68a9323495