KrimLV
§ 7aZugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR304200009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8a8a92d7028f0de7847d9f5069c83a6e1d9da6027aad0934ccb00331b6c7f7b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 HKrimDVDVDauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
„… erinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpo …“
- § 7 HKrimDVDVFachpraktische Ausbildungsphase
„… bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnvero …“