(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.
(2) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 24 Monate. Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.
(4) Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. Sie dauert mindestens zwölf Monate. Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.
(5) Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung ist das Bestehen der Modulprüfungen und der abschließenden mündlichen Prüfung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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