KrimLV
§ 10Aufstieg
Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes
- 1.
- sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
- 2.
- bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 3.
- erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR304200009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8a8a92d7028f0de7847d9f5069c83a6e1d9da6027aad0934ccb00331b6c7f7b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 BLVAllgemeine Regelungen
„… ensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 HKrimDVDVDauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
„(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpo …“
- § 7 HKrimDVDVFachpraktische Ausbildungsphase
„… erordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung. Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktische …“