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KrimLV

§ 10Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,
2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.
(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.
(4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR304200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8a8a92d7028f0de7847d9f5069c83a6e1d9da6027aad0934ccb00331b6c7f7b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 21 BLVAllgemeine Regelungen

    „… ensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. (2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 6 HKrimDVDVDauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes

    „(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpo …“

  • § 7 HKrimDVDVFachpraktische Ausbildungsphase

    „… erordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung. Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktische …“