HKrimDVDV
§ 6Dauer und Aufbau des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
- 2.
- dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
- 1.
- einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder sowie
- 2.
- dem in der Regel 24-monatigen Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004300011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f198f799949329b41c3cb000cc8336d4f57a375514a23f540f6e747dca1503b1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10 KrimLVAufstieg
„(1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpo …“
- § 7a KrimLVZugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
„… erinnen und Kriminalratsanwärter sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt fünfmonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim Bundeskriminalamt und bei Kriminalpo …“