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HKrimDVDV

§ 7Fachpraktische Ausbildungsphase

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes

(1) In der fachpraktischen Ausbildungsphase sollen die Beamtinnen und Beamten mit den polizeilichen Aufgaben und Befugnissen der Ausbildungsstellen vertraut gemacht werden. Das Bundeskriminalamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Ausbildungsphasen für die in § 6 genannten Beamtinnen und Beamten. Die Ausbildungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt für jede Beamtin und jeden Beamten einen individuellen Ausbildungsplan und gibt ihn der Beamtin beziehungsweise dem Beamten bekannt.
(2) Für Kriminalratsanwärterinnen und Kriminalratsanwärter ist ein Monat der fachpraktischen Ausbildungsphase für das Schieß- und das Einsatztraining sowie für die Informationsvermittlung zur Ausbildungsstelle vorgesehen. Bei den folgenden Beamtinnen und Beamten werden das Schieß- und Einsatztraining auf die jeweiligen Ausbildungserkenntnisse und Ausbildungsbedürfnisse zugeschnitten:
1.
bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie
2.
bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.
Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktischen Ausbildungsphase individuell geprüft und die Gestaltung der Ausbildungsphase mit Blick auf die Vorkenntnisse flexibel angepasst.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004300011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f198f799949329b41c3cb000cc8336d4f57a375514a23f540f6e747dca1503b1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 10 KrimLVAufstieg

    „… erordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung. Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktische …“

  • § 7a KrimLVZugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium

    „… bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnvero …“