HKrimDVDV
§ 7Fachpraktische Ausbildungsphase
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes
- 1.
- bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie
- 2.
- bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.5.2026 I Nr. 155
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004300011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f198f799949329b41c3cb000cc8336d4f57a375514a23f540f6e747dca1503b1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10 KrimLVAufstieg
„… erordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung. Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten Vorkenntnisse der fachpraktische …“
- § 7a KrimLVZugang zum höheren Kriminaldienst für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium
„… bei Beamtinnen und Beamten des gehobenen Kriminaldienstes mit abgeschlossenem Hochschulstudium nach § 7a der Kriminallaufbahnverordnung sowie 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnvero …“