Zum Gesetzesinhalt

KrimBekAbkUSAAG

§ 1Bestimmung der nationalen Kontaktstelle

Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Nationale Kontaktstelle nach Artikel 6 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 7 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (BGBl. 2009 II S. 1010, 1011) ist das Bundeskriminalamt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 1.6.2017 I 1354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299810009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c270111e0bbadb1e11ed54449e421b1b16793d760a2288039ca98a51b9b5055e

XML-Quelle beim Herausgeber