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KrimBekAbkUSAAG

§ 4Automatisierter Abruf von DNA-Identifizierungsmustern

Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

DNA-Identifizierungsmuster dürfen über die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes hinaus auch für einen automatisierten Abruf nach Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 1.6.2017 I 1354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299810009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c270111e0bbadb1e11ed54449e421b1b16793d760a2288039ca98a51b9b5055e

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