KrFrHemmG
§ 4
Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
- 1.
- Fristen, die für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152, 153 der Konkursordnung vorgesehen sind,
- 2.
- anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,
- 3.
- Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008210950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f8accb5adcc98ec6dd23c3e9d4a6522196ebc12ebe0ba308f96d94ce8ef97ef
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 203 BGBHemmung der Verjährung bei Verhandlungen
„… . anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, 3. Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf …“