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§ 4

Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 über die Vollendung der Verjährung von Ansprüchen gelten entsprechend für den Ablauf von
1.
Fristen, die für die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152, 153 der Konkursordnung vorgesehen sind,
2.
anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist,
3.
Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem Aussteller zur Einlösung vorzulegen sind.
§ 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlußfristen, innerhalb deren ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Leistungen des Versicherers gerichtlich geltend zu machen hat.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorlegungsfristen laufen, soweit zur Einlösung der Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist, erst am Ende des Kalenderjahres ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sondergenehmigung wegfällt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008210950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f8accb5adcc98ec6dd23c3e9d4a6522196ebc12ebe0ba308f96d94ce8ef97ef

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 203 BGBHemmung der Verjährung bei Verhandlungen

    „… . anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, 3. Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf …“