BGB
§ 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 4 KrFrHemmG
„… . anderen Fristen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, 3. Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf …“
- § 1 KrFrHemmGErgG
„… lauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, gilt die Bestimmung des Absatzes 1 über die Verjährung entsprechend, w …“
- § 2 KrFrHemmGErgG
„… lauf von Fristen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege, auf die § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden ist, und deren Lauf vor dem 21. November 1950 begonnen hat, gelten die Best …“
- § 57 LBG
„… der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß. (3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert od …“
- § 113 SGB 7Verjährung
„Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallve …“