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§ 3

Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

(1) Für Zahlungsansprüche aus dem zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt § 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ablaufs des 31. März 1951 das Ende des Kalenderjahres tritt, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen Sondergenehmigung zur Erfüllung des Anspruchs wegfällt. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Verjährung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
(2) Das gleiche gilt für Ansprüche auf Zahlung in nichtdeutscher Währung, die ein Gläubiger durch Weitergabe der ihm im zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr zugeflossenen Mittel im Inland erworben hat.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008210950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f8accb5adcc98ec6dd23c3e9d4a6522196ebc12ebe0ba308f96d94ce8ef97ef

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