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§ 1

Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen

(1) Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, deren Verjährung durch deutsche Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht vollendet ist, verjähren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung ohne diese Hemmung vollendet sein würde, jedoch nicht vor dem Ablauf des 31. März 1951.
(2) Wird die Verjährung in den Fällen des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 1950 auf Grund anderer Vorschriften gehemmt, so wird sie nicht früher vollendet als sechs Monate nach Fortfall des Grundes dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung kürzer als sechs Monate, so tritt sie an die Stelle der sechs Monate.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008210950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8f8accb5adcc98ec6dd23c3e9d4a6522196ebc12ebe0ba308f96d94ce8ef97ef

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