KochAusbV
§ 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
- 1.
- Speisen, Gerichte und Menüs unter Berücksichtigung von Saisonzeiten zusammenzustellen,
- 2.
- gast- und unternehmensorientiert im Team zu agieren,
- 3.
- Speisekarten nach rechtlichen Vorgaben zu kennzeichnen,
- 4.
- Gäste unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen, Allergien und Unverträglichkeiten zu informieren und zu beraten,
- 5.
- den Wareneinsatz zu bestimmen sowie für Speisen, Gerichte und Dienstleistungen die Verkaufspreise, Kosten und Erträge zu ermitteln,
- 6.
- Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und zuzubereiten,
- 7.
- Garverfahren für die Zubereitung von Fleisch, Fisch und pflanzlichen Lebensmitteln zu unterscheiden, auszuwählen und zu beschreiben,
- 8.
- Rezepturen umzurechnen,
- 9.
- Mitarbeitende anzuleiten und zu führen und für sie Hygieneschulungen vorzubereiten,
- 10.
- Berechnungen zum Verbrauch von Wasser und Energie durchzuführen und
- 11.
- Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925