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KochAusbV

§ 14Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Speisen, Gerichte und Menüs unter Berücksichtigung von Saisonzeiten zusammenzustellen,
2.
gast- und unternehmensorientiert im Team zu agieren,
3.
Speisekarten nach rechtlichen Vorgaben zu kennzeichnen,
4.
Gäste unter Berücksichtigung von Gästewünschen, Ernährungsformen, Allergien und Unverträglichkeiten zu informieren und zu beraten,
5.
den Wareneinsatz zu bestimmen sowie für Speisen, Gerichte und Dienstleistungen die Verkaufspreise, Kosten und Erträge zu ermitteln,
6.
Lebensmittel ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen und zuzubereiten,
7.
Garverfahren für die Zubereitung von Fleisch, Fisch und pflanzlichen Lebensmitteln zu unterscheiden, auszuwählen und zu beschreiben,
8.
Rezepturen umzurechnen,
9.
Mitarbeitende anzuleiten und zu führen und für sie Hygieneschulungen vorzubereiten,
10.
Berechnungen zum Verbrauch von Wasser und Energie durchzuführen und
11.
Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925

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