KochAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
- 1.
- den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 2.
- die Warenbeschaffung unter Berücksichtigung von Saisonzeiten vorzubereiten sowie Angebote einzuholen und zu vergleichen,
- 3.
- Waren anzunehmen sowie Produkte zu unterscheiden und werterhaltend einzulagern,
- 4.
- das Lager zu organisieren,
- 5.
- Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und unter Beachtung von Nachhaltigkeit unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,
- 6.
- Warenflüsse analog und digital zu dokumentieren,
- 7.
- Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen sowie die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben und Alternativen aufzuzeigen,
- 8.
- die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und betriebliche Hygienekonzepte zu entwickeln und
- 9.
- Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925