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KochAusbV

§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs“,
2.
„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“,
3.
„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925

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