KochAusbV
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch und zur Köchin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- „Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft“,
- b)
- „Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team“ oder
- c)
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-250 v. 13.2.1998 I 364 (KochAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 001a6c1cf3c19fff4694acf64704b6d951b33afd77f5c0aa119ea54374157925