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KMAnzV

Anlage 2(zu § 3 Absatz 4 Satz 3 und § 4 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 10 - 11)
Unternehmensliste
wird durch die
Dt. Bundesbank

ausgefüllt
Ident-Nr.
des Unternehmens
Nr.Firma, Rechtsform,
Sitz (lt. Registereintragung)
mit PLZ2; und Land;
Register-Nr./Amtsgericht2,
Rechtsträgerkennung3,
Wirtschaftszweig4;
bei natürlichen Personen
zusätzlich Angabe
des Geburtsdatums;
Identnummer (falls bekannt);
Servicenummer5
Kapital des Unternehmens11Verhältnis zum
Institut
Tsd. EuroFremdwährung
WährungTsd.




















































































Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Institut beträgt ___ Prozent.
Beteiligungsstruktur
Beteiligtes
Unternehmen
Beteiligungs-
unternehmen
Besonderer
Vermittler
ArtKapitalanteil9, 10Stimmrechts-
anteil10, 12
in Prozent
beherr-
schender
Einfluss
in Prozentin Tsd. Euro
☐
☐
☐
☐
☐
☐
Fußnoten:
Die Fußnoten 2 bis 11 entsprechen den Fußnoten auf Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige).
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung bzw. in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung keine Angaben zu machen.
Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Zahlungsinstitut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Zahlungsinstitut oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.
Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen. Das anzeigepflichtige Zahlungsinstitut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester“ einzutragen.
Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
Verhältnisbesondere PositionSpalte Art
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)„T“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHGSicherungsnehmer„S“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHGErklärungsempfänger„E“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHGVertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG„V“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHGauf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte
Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG
„A“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHGVerwahrung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG„W“
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG„D“
UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“
Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0990A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 191dcad4cdc6233a29f960e6cfbe0c65385a1e43687794992bcd9a62c164bff6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 34 WpHGZurechnung von Stimmrechten

    „… ältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis besondere Position Spalte Art § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) „T“ § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG Sicherungsnehme …“