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KMAnzV

Anlage 4(zu § 7 Absatz 1) Anzeige von Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 15 - 16)
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt

 ___________________________
Identnummer
Geschäftsleiter/in
Identnummer des Instituts
1. Angaben zur Person
☐  Herr☐  Frau
Nachname, sämtliche Vornamen

GeburtsdatumGeburtsort

Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat)

als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ)Identnummer (falls bekannt)
2. Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen
☐Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut
gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4
Nr. 1 bis 3 KMAG)
☐sonstigen Unternehmen
mit Wirkung vom: _____________
☐Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
☐Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
☐als Geschäftsleiter/in☐als Aufsichtsratsmitglied☐als Verwaltungsratsmitglied
☐als Mitglied des Beirats
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt)
wird durch die Dt. Bundesbank ausgefüllt
 Kreditnehmereinheit-Nr.
des Unternehmens
Identnummer des Unternehmens
3. Angaben zur zeitlichen Beanspruchung aufgrund der Nebentätigkeit (ggf. auf gesondertem Blatt auszuführen)





Ort/Datumeigenhändige Unterschrift Geschäftsleiter/in
oder als für die Geschäftsleitung des Instituts verantwortliche Person
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0990A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 191dcad4cdc6233a29f960e6cfbe0c65385a1e43687794992bcd9a62c164bff6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    „… . Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen ☐ Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG, Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. …“

  • § 2 WpIGBegriffsbestimmungen

    „… titut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 KMAG) ☐ sonstigen Unternehmen mit Wirkung vom: _____________ ☐ Beginn der zus …“

  • § 1 ZAGBegriffsbestimmungen

    „… er gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG, Wertpapierinstitut gem. § 2 Abs. 1 WpIG oder Institut gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1 …“