Zum Gesetzesinhalt

KMAnzV

Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 7 - 9)
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung

 ___________________________

Institut: _____________________
☐  Einzelanzeige☐  Sammelanzeigemit Wirkung vom: _____________
Dies ist Teilanzeige Nr. ___ von insgesamt ___ Teilanzeigen.
1. Art der Anzeige
☐Qualifizierte Beteiligung (§ 21 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3 KMAG)
☐Enge Verbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 KMAG)
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
☐Entstehen☐Veränderung☐Beendigung
3. Anteilseigner, 
☐CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
☐Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
☐E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
☐sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
☐Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
☐Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
☐Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR)
☐Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
☐Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
☐Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
☐gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
☐Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
☐Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
☐Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
☐Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
☐Kryptowerte-Dienstleister
(§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG)
☐Emittent von ART
(§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG)
☐Sonstiger Anteilseigner
☐sonstiges Unternehmen
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen PersonenIdentnummer (falls bekannt)

PLZSitzLand

Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
4. Nur auszufüllen bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens
Firma und Rechtsform des Schwesterunternehmens (lt. Registereintragung)Identnummer (falls bekannt)

PLZ2SitzLand

Register-Nr./AmtsgerichtRechtsträgerkennungWirtschaftszweigServicenummer
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten, 
Wird durch
die BBk
ausgefüllt
Firma,
Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung)
mit PLZ und Staat;
Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung,
Wirtschaftszweig;
bei natürlichen Personen
zusätzlich Angabe
des Geburtsdatums;
Identnummer (falls bekannt); Servicenummer
Kapitalanteil, Kapital
des Unter-
nehmens
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
anteil, 
in Prozent
Verhältnis
zum
Institut
In
Prozent
In Tsd.
Euro
Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ___ Prozent.
6. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Institut wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten
☐  ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
☐  Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
Besondere Bemerkungen

Sachbearbeiter/inTelefon-Nr.E-Mail

Ort/DatumFirma/Unterschrift
Fußnoten:
Diese Seite ist nicht mit einzureichen.
Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
Servicefeld für die elektronische Einreichung.
Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut nach § 2 Abs. 4 KMAG anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
–
in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
–
die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
–
sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
–
enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen nach § 1 Abs. 7 KWG angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben.
Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen [Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer], die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
Mehrfachauswahl ist zulässig.
Bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens sind die Angaben zum gemeinsamen Mutterunternehmen unter Nummer 3 zu machen.
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0990A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 191dcad4cdc6233a29f960e6cfbe0c65385a1e43687794992bcd9a62c164bff6

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (6)
  • § 17 KAGBKapitalverwaltungsgesellschaften

    „… § 1 Abs. 1 KWG) ☐ Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ☐ Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) ☐ Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR) ☐ Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) ☐ Anbieter von Nebendienstleistungen …“

  • § 2 KMAGBegriffsbestimmungen

    „… haft (§ 7 Nr. 31 VAG) ☐ Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) ☐ Kryptowerte-Dienstleister (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 KMAG) ☐ Emittent von ART (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 KMAG) ☐ Sonstiger Anteilseigner ☐ sonstiges Unternehmen Name/Firma und Rechtsform …“

  • § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    „… einer Einzelanzeige) ☐ Entstehen ☐ Veränderung ☐ Beendigung 3. Anteilseigner, ☐ CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) ☐ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) ☐ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) ☐ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 …“

  • § 7 VAGBegriffsbestimmungen

    „… CRR) ☐ gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) ☐ Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) ☐ Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) ☐ Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) ☐ Z …“

  • § 2 WpIGBegriffsbestimmungen

    „… ☐ Beendigung 3. Anteilseigner, ☐ CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) ☐ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) ☐ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) ☐ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) ☐ Finanzdienstleistungsins …“

  • § 1 ZAGBegriffsbestimmungen

    „… R-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) ☐ Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) ☐ E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) ☐ sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) ☐ Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ☐ Kapitalverwaltungsgese …“