KMAG
§ 37Pflicht zur Rechnungslegung
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von den §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorzuschreiben,
- 2.
- Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens entspricht, sowie
- 3.
- ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (7)
- § 264d HGBKapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
„… die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauch …“
- § 267 HGBUmschreibung der Größenklassen
„… s sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Sat …“
- § 315e HGB
„… § 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e des Handelsgesetzbuches sowie die den K …“
- § 325 HGBOffenlegung
„… chluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Ab …“
- § 340a HGBAnzuwendende Vorschriften
„… n. § 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. (5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist …“
- § 340e HGBBewertung von Vermögensgegenständen
„… tiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen. (2) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht …“
- § 340g HGBSonderposten für allgemeine Bankrisiken
„… 8 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Ha …“