HGB
§ 340gSonderposten für allgemeine Bankrisiken
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002190897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 8 AnlEntGMittel der Entschädigungseinrichtung
„… ng zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderung …“
- Anlage 1 EntschFinV(zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
„… r Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs. Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und …“
- § 37 KMAGPflicht zur Rechnungslegung
„… 8 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Ha …“
- § 5 EdWBeitrVSonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
„… der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die …“
- § 7c EdWBeitrVÜbergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
„… er ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war. Bei einer Teilauflösung des Sond …“
- Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01
„… anzunwirksamen Ansprüchen 049 10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 050 11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 051 12. Aufgrund einer Gewinngemeinsc …“
- Anlage 1 WpIPrüfbV(zu § 40)
„… lanzunwirksamen Ansprüchen 049 9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 050 10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 051 11. Aufgrund einer Gewinngemeinsc …“
- Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG
„… 10 1.1.1.5 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB 0120 1.1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR 0130 1.1.1.7 (–) immateriel …“