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HGB

§ 340gSonderposten für allgemeine Bankrisiken

Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • § 8 AnlEntGMittel der Entschädigungseinrichtung

    „… ng zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Wenn auf Grund der Bildung von Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eine einheitliche und gerechte Verteilung der Leistungspflicht auf die Institute unter Berücksichtigung der Anforderung …“

  • Anlage 1 EntschFinV(zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind

    „… r Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs. Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und …“

  • § 37 KMAGPflicht zur Rechnungslegung

    „… 8 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Ha …“

  • § 5 EdWBeitrVSonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze

    „… der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. Die …“

  • § 7c EdWBeitrVÜbergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

    „… er ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war. Bei einer Teilauflösung des Sond …“

  • Anlage 1 PrüfbV(zu § 70) SON01

    „… anzunwirksamen Ansprüchen 049 10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 050 11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 051 12. Aufgrund einer Gewinngemeinsc …“

  • Anlage 1 WpIPrüfbV(zu § 40)

    „… lanzunwirksamen Ansprüchen 049 9. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 050 10. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 051 11. Aufgrund einer Gewinngemeinsc …“

  • Anlage ZIEV(zu § 12 Absatz 1) ZEM Meldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG

    „… 10 1.1.1.5 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB 0120 1.1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR 0130 1.1.1.7 (–) immateriel …“