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KMAG

§ 39Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige

Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte

(1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 40 Absatz 2 verletzt hat.
(4) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
1.
nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist,
2.
das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt oder
3.
der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1B60B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

    „… , wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat. ( …“

  • § 318 HGBBestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

    „… züglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen …“

  • § 43 WPOAllgemeine Berufspflichten

    „… die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn i …“