KMAG
§ 39Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
- 1.
- nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist,
- 2.
- das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt oder
- 3.
- der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1B60B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0155a8eac77bab71776b247576cddbe608a12e9148b55c3dea70d98c26f47643
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 316a HGBAbschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
„… , wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat. ( …“
- § 318 HGBBestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
„… züglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen …“
- § 43 WPOAllgemeine Berufspflichten
„… die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. (3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn i …“