KlimaBergV
§ 10Arbeiten in Notfällen
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- für den Einsatz von Grubenwehren,
- 2.
- für Arbeiten zur
- a)
- Rettung von Personen,
- b)
- Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
- c)
- Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1