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KlimaBergV

§ 10Arbeiten in Notfällen

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
1.
für den Einsatz von Grubenwehren,
2.
für Arbeiten zur
a)
Rettung von Personen,
b)
Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1

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