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KlimaBergV

§ 6Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
1.
29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
2.
37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1

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