KlimaBergV
§ 8Eingewöhnungszeit
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
- 2.
- im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C
- 3.
- länger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1