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KlimaBergV

§ 5Obere Temperaturwerte für eine Beschäftigung im Salzbergbau

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als 27 Grad C dürfen im Salzbergbau Personen nicht beschäftigt werden.
(2) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006850983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1

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