KlimaBergV
§ 4Obere Klimawerte für eine Beschäftigung außerhalb des Salzbergbaus
Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen
- 1.
- wenn sie im Rahmen ihrer Beschäftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6 Wochen betragen muß, höchstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt sind,
- 2.
- wenn ihre Beschäftigungszeit täglich höchstens 5 Stunden beträgt, sofern sie davon mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C verbringen und
- 3.
- wenn in Abbaubetrieben außerdem höchstens ein Drittel der jeweiligen Beschäftigten Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt ist.
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, daß für den einzelnen Beschäftigten die Klimabelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so groß ist, wie bei einer Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C,
- 2.
- ein Überschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusätzlicher Maßnahmen zur Einhaltung der Frist unvermeidlich ist.
Stand: Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006850983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275fadadac858aacfaa04f6d376f0a32c8c02acac177b1a104a186e2acb8eff1