(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.
(2) Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.
(3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(5) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240
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