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MuRegV

§ 2Eintragungen

Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen können. Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach Eintragung im Musterverfahrensregister erscheinen.
(2) Eintragungen in das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden.
(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(4) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.
(5) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR269400012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8098b66f903b772d9b26a060eee2215e779d0c3c35e684ab5ece6351c8234c2c

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